- Der Verein trägt den Namen Förderkreis „Hilfe für krebskranke Kinder e.V.“ Aachen. In der nachfolgenden Satzung wird er kurz „Förderkreis“ genannt.
- Der Förderkreis hat seinen Sitz in Aachen.
- 2 Zweck und Aufgaben des Förderkreises
- Der Förderkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Förderkreis ist überparteilich und überkonfessionell.
Die Gemeinnützigkeit des Förderkreises ist anerkannt durch das Finanzamt Aachen (Nr. 201/385/5825 – Verzeichnisnummer: 530 vom 25.01.1985)
Im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt der Förderkreis ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Mittel des Förderkreises dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Förderkreises.
- Der Förderkreis bezweckt:
- a) Eltern und Familien krebskranker Kinder zu beraten, zu betreuen und im Falle besonderer Bedürftigkeit finanziell zu unterstützen.
- b) Die Abteilungen der Klinik der RWTH Aachen, die Kinder und Jugendliche onkologisch behandeln, beim Ausbau der personellen und technischen diagnostischen sowie stationären Ausstattung in jeder Hinsicht zu unterstützen.
- c) Die praktische Arbeit, Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Kinderonkologie zu fördern.
- 3 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Förderkreis hat:
- a) Ordentliche Mitglieder
- b) Fördernde Mitglieder
zu a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen, nicht Vereine Institutionen und Gesellschaften werden.
zu b) Fördernde Mitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Förderkreises durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.
- Der Eintritt in den Förderkreis erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle. Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 10 € und ist verpflichtend, Familienmitglieder sind beitragsfrei.
Die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages in beliebiger Höhe verpflichtet, mindestens jedoch in Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder.
- 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- a) Austritt
Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
- b) Tod
- c) Ausschluss
Ausschluss ist gegeben bei erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder bei Verstoß gegen die Interessen des Förderkreises.
Der Ausschluss ist dem Mitglied nach Anhörung durch den Vorstand schriftlich mit Ausschlussbegründung und unter Hinweis auf Berufungsmöglichkeit vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied, das Elternteil oder Angehöriger eines krebskranken Kindes ist, hat das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Förderkreis nach der Satzung.
- Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebung des Förderkreises unterstützen und übernommene Verpflichtungen erfüllen sowie keinerlei Handlungen begehen, die dem Zweck und dem Ansehen des Förderkreises abträglich sind.
- 6 Organe des Förderkreises
Organe des Förderkreises sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Beirat
Die Aufgaben der einzelnen Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.
- Oberstes Organ des Förderkreises ist die Mitgliederversammlung. Nur ordentliche Mitglieder (nach § 3a) sind stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Förderkreises oder – bei seiner Verhinderung – vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
- Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen (ab Poststempel) zu erfolgen.
- Pro Kalenderjahr hat eine Ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder im Verfahren einer einfachen Mehrheit beschlussfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- a) Entgegennahme des Jahresberichtes
- b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
- c) Entlastung des Vorstandes
- d) Wahl der Kassenprüfer
- e) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Geschäftsführers, des Schriftführers, des Schatzmeisters und der Beisitzer
- f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- g) Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung
- h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- i) Beschlussfassung über die Auflösung des Förderkreises
- Dem Vorstand gehören an:
- a) der Vorsitzende
- b) der stellvertretende Vorsitzende
- c) der Geschäftsführer
- d) der Schatzmeister
- e) der Schriftführer
- f) die Beisitzer
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Förderkreis gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig und wünschenswert.
- Die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Ordentlichen Mitgliederversammlung, entweder mit der Neuwahl eines Nachfolgers oder mit der Wiederwahl.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
- Dem Vorstand obliegen in Abstimmung mit dem Beirat / den Beisitzern die Vergabe von Fördergeldern, Zuwendungen und alle Entscheidungen in Sachfragen.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Bedürfnisse des Förderkreises es erfordern. Er ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschluss.
- Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und auf dessen Bitte hin tätig. Er soll aus maximal zehn Personen bestehen und alle Problembereiche sachkundig vertreten.
- Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des Vorstandes beschränkt. Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich und sollte tunlichst geschehen.
- Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum des Kalenderjahres (01.01. bis 31.12. desselben Jahres).
- Mit Ende des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen und die Jahresrechnung den Kassenprüfern vorzulegen.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht, die wiederumden Schatzmeister entlasten muss.
- 11 Auflösung des Förderkreises
- Die Auflösung ist nur in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeizuführen, die ausschließlich in der Tagesordnung über „Auflösung des Förderkreises“ beschließen darf.
Die Einberufung einer solchen Außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn sie der Vorstand mit mindestens drei Viertel aller Mitglieder beschlossen hat.
Die Versammlung ist bei Dreiviertelmehrheit beschlussfähig.
Das Restvermögen des Förderkreises fließt bei Auflösung dem onkologischen Arbeitsbereich der Abteilung Kinderheilkunde der RWTH zu satzungsmäßigen Verwendung nach § 2, 2. b) bzw. c) zu.